Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nord-Ostsee Logistik GmbH, Barenflether Deich 2, 25569 Barenfleth, vertreten durch den Geschäftsführer Boje Lorenzen — für Transport-, Speditions-, Logistik- und Vermittlungsleistungen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Nord-Ostsee Logistik GmbH (nachfolgend „NOL“) und ihren Auftraggebern.

(2) Die Leistungen der NOL richten sich ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die NOL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Rechtsgrundlagen

(1) Für sämtliche Transport-, Speditions- und Logistikleistungen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere §§ 407 ff. HGB sowie §§ 453 ff. HGB.

(2) Bei grenzüberschreitenden Straßentransporten findet ergänzend die CMR Anwendung.

(3) Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Die NOL erbringt insbesondere:

(2) Die NOL ist berechtigt, sämtliche Leistungen selbst oder durch geeignete Subunternehmer ausführen zu lassen.

(3) Ein Anspruch auf Einsatz bestimmter Fahrzeuge, Fahrer oder Subunternehmer besteht nicht.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Angebote der NOL sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, E-Mail, elektronische Auftragserteilung oder tatsächliche Durchführung zustande.

(3) Die NOL ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 5 Angaben des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung erforderlichen Informationen vollständig und richtig mitzuteilen.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

(3) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, Verzögerungen, Bußgelder, Kosten und Ansprüche Dritter, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen.

§ 6 Verpackung und Verladung

(1) Der Auftraggeber ist für die transportgerechte Verpackung verantwortlich.

(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegen Verladung und Entladung dem Auftraggeber.

(3) Die NOL ist berechtigt, die Übernahme unzureichend verpackter Güter abzulehnen.

(4) Für Schäden infolge mangelhafter Verpackung oder Verladung haftet ausschließlich der Auftraggeber.

§ 7 Gefahrgut

(1) Gefahrguttransporte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der NOL.

(2) Der Auftraggeber gewährleistet die vollständige Einhaltung sämtlicher ADR-, GGVSEB- und sonstiger Gefahrgutvorschriften.

(3) Der Auftraggeber stellt die NOL von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern, Schäden und Kosten frei.

§ 8 Lieferfristen und Termine

(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(2) Angegebene Lieferzeiten stellen grundsätzlich unverbindliche Planwerte dar.

(3) Lieferverzögerungen aufgrund von Verkehrsereignissen, Grenzkontrollen, Staus, Witterungseinflüssen, Streiks, Fahrzeugausfällen, Pandemien, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs der NOL begründen keine Haftung der NOL.

§ 9 Standzeiten und Wartezeiten

(1) Je Lade- und Entladestelle ist eine Wartezeit von 60 Minuten ab tatsächlicher Ankunft des Fahrzeugs vergütungsfrei.

(2) Nach Ablauf der Freistunde werden folgende Standgelder berechnet:

(3) Bei Express-, Direkt- oder Sonderfahrten erhöhen sich die vorgenannten Standgelder um 25 %.

(4) Die Standgeldpflicht besteht unabhängig davon, ob die Ursache der Verzögerung beim Auftraggeber, dessen Kunden, dem Versender, dem Empfänger oder sonstigen Dritten liegt.

(5) Zum Nachweis der Wartezeit genügen insbesondere:

(6) Eine gesonderte Bestätigung des Auftraggebers oder dessen Kunden ist nicht erforderlich.

(7) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(8) Überschreitet die Wartezeit vier Stunden, ist die NOL berechtigt, den Transport abzubrechen und die vollständige vereinbarte Fracht sowie sämtliche entstandenen Zusatzkosten zu berechnen.

§ 10 Leerfahrten und Stornierungen

(1) Wird ein bestätigter Transportauftrag storniert, gelten folgende Entschädigungen:

(2) Bereits entstandene Zusatzkosten werden zusätzlich berechnet.

(3) Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 11 Vergütung

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die innerhalb Deutschlands anfallenden regulären Lkw-Mautgebühren in der vereinbarten Fracht enthalten.

(3) Nicht in der Fracht enthalten und zusätzlich vergütungspflichtig sind insbesondere:

(4) Bei internationalen Transporten werden sämtliche außerhalb Deutschlands anfallenden Maut- und Infrastrukturkosten zusätzlich berechnet.

§ 12 Diesel- und Preisanpassungsklausel

(1) Die NOL ist berechtigt, vereinbarte Frachtsätze anzupassen, wenn sich Kraftstoff-, Energie-, Maut-, Personal- oder sonstige wesentliche Betriebskosten verändern.

(2) Eine Anpassung ist insbesondere zulässig, wenn sich die durchschnittlichen Kraftstoffkosten um mehr als 5 % verändern.

(3) Maßgeblich sind öffentlich zugängliche Markt- und Referenzwerte.

§ 13 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen netto ohne Abzug zahlbar.

(2) Maßgeblich ist der Zahlungseingang.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

(4) Sämtliche Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Rechtsverfolgungskosten trägt der Auftraggeber.

§ 14 Rechnungsbeanstandungen

(1) Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang schriftlich geltend zu machen.

(2) Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, soweit keine offensichtlichen Rechenfehler vorliegen.

(3) Die Fälligkeit der Rechnung bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(2) Die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von der NOL anerkannt wurden.

(3) Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 16 Unternehmerpfandrecht

(1) Der NOL stehen sämtliche gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu.

(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auf sämtliche Güter, Begleitdokumente und sonstige im Besitz der NOL befindliche Gegenstände des Auftraggebers.

§ 17 Elektronische Kommunikation und Nachweisführung

(1) Elektronische Kommunikationsmittel gelten als zulässige Form der Vertragsdurchführung.

(2) Elektronische Dokumente stehen Originalunterlagen gleich.

(3) Dies gilt insbesondere für:

§ 18 Nachforschungs- und Bearbeitungskosten

(1) Entsteht durch fehlerhafte, verspätete oder unvollständige Angaben zusätzlicher Verwaltungs- oder Dispositionsaufwand, ist die NOL berechtigt, eine Bearbeitungspauschale von 35,00 EUR je Vorgang zu berechnen.

(2) Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 19 Abweichungen von Gewichts- und Maßangaben

(1) Weichen tatsächliche Gewichte, Maße oder Volumina von den Angaben des Auftraggebers ab, ist die NOL berechtigt, die Vergütung neu zu kalkulieren.

(2) Bei einer Abweichung von mehr als 10 % gilt die ursprüngliche Preisvereinbarung als unverbindliche Kalkulationsgrundlage.

(3) Sämtliche Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 20 Haftung der NOL

(1) Die Haftung der NOL richtet sich ausschließlich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des HGB sowie gegebenenfalls der CMR.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, haftet die NOL nicht für:

(3) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten betroffen sind.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Eine Haftung für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verkehrsereignissen, Grenzkontrollen, Streiks oder behördlicher Maßnahmen ist ausgeschlossen.

§ 21 Vermittlungsleistungen

(1) Soweit die NOL ausschließlich als Vermittlerin tätig wird, beschränkt sich ihre Leistung auf die sorgfältige Auswahl eines geeigneten Frachtführers.

(2) Der Transportvertrag kommt in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem ausführenden Unternehmen zustande.

(3) Die NOL haftet ausschließlich für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden.

(4) Eine Haftung für Pflichtverletzungen des vermittelten Unternehmens wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 22 Reklamationen

(1) Offensichtliche Schäden sind unverzüglich bei Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

(2) Verdeckte Schäden sind spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen.

§ 23 Freistellung

(1) Der Auftraggeber stellt die NOL von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf Pflichtverletzungen, fehlerhaften Angaben oder Verstößen des Auftraggebers beruhen.

(2) Die Freistellung umfasst insbesondere:

§ 24 Vertraulichkeit

(1) Sämtliche Angebote, Frachtsätze, Preisvereinbarungen, Kalkulationen und Geschäftsinformationen der NOL sind vertraulich zu behandeln.

(2) Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der NOL.

§ 25 Kundenschutz

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragsdauer sowie innerhalb von 24 Monaten nach dem letzten Auftrag keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäftsbeziehungen zu durch die NOL eingesetzten Frachtführern, Subunternehmern oder Logistikdienstleistern aufzunehmen.

(2) Für jeden schuldhaften Verstoß verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR.

(3) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 26 Vertragsstrafen des Auftraggebers

(1) Vertragsstrafen, pauschalierte Schadensersatzforderungen oder sonstige Sanktionen gegenüber der NOL bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der NOL.

(2) Entgegenstehende Regelungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 27 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihren Leistungspflichten.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

§ 28 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

§ 29 Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Itzehoe.

§ 30 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 31 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Stand: Juni 2026